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Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 1aaufgehoben
in Kraft 26.07.1933 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 325/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 1a↗RIS↗
§ 1a.
Mietverträge, die nach den in § 1, Absatz 1, Z. 3, genannten Stichtagen über die bis zum Vertragsabschluß auf Grund des Eigentumsrechtes benützten Räume abgeschlossen wurden oder werden, gelten nicht als Vermietung im Sinne der genannten Bestimmung, insoweit die bis zum Vertragsabschluß bestandene Benützung durch den Eigentümer (Miteigentümer) aufrecht bleibt. Diese Anordnung findet keine Anwendung, wenn der Abschluß eines Mietvertrages durch Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen notwendig wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1933