Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Nationalsozialistengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nationalsozialistengesetz 1
Art. 2 § 2neu
in Kraft ab 18.02.1947 · idF BGBl. Nr. 25/1947 Art. 2 § 2↗RIS↗
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
6. (1) Verfügungen der Dienstbehörden (des Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetznovelle) sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes in Einklang zu bringen.
(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.
(3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.