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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 2aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 2 § 2↗RIS↗
ARTIKEL II
Gewerbliche und industrielle Wirtschaft
§ 2. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Waldviertel
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären die Bereitschaft, die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya und Zwettl, den Gerichtsbezirk Gföhl und die Gemeinden des Förderungsgebietes 1. Ordnung nach dem Niederösterreichischen Gewerbe- und Industrie-Raumordnungsprogramm (NÖLGBl. 8000/28-0) des nördlich der Donau gelegenen Teiles des Verwaltungsbezirkes Melk als regionalen Geltungsbereich der bestehenden Gemeinsamen Sonderförderungsaktion Waldviertel anzuerkennen.