Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 2aufgehoben
2. TEIL
Sicherheitskontrolle
§ 2.
(1) Zur Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.
(2) Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen:
1. Ausgangsmaterial,
2. besonderes spaltbares Material und
3. Ausrüstung, Technologie oder Material, die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet ist.