Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Agrarbehördengesetz 1950××

Änderungen zwischen den Fassungen

Agrarbehördengesetz 1950 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 2aufgehoben
in Kraft 14.01.1951 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 1/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013 Art. 2 § 2↗RIS↗
Artikel II.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1.)
Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden regelt die
Landesgesetzgebung nach folgenden Grundsätzen:
§ 2.
(1) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.
(2) Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten des politischen Dienstes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(3) Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.
(4) Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Agrardienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Agrardienst die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des gehobenen technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden und des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. (BGBl. Nr. 164/1948).