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Fassungsvergleich zu V. Wohnbauförderungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Wohnbauförderungsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 2aufgehoben
in Kraft 26.03.1931 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 81/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 2↗RIS↗
§ 2. Die Tilgung hat außer den Fällen einer verstärkten Tilgung oder vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung nach dem Tilgungsplane in Anlage 2 stattzufinden.