Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 20aufgehoben
Abraumbeseitigung.
§ 20.
(1) Bei der Beseitigung des Abraumes sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung stehenbleibenden Abraumwände müssen, wenn sie mehr als 1,50 m hoch sind, entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein.
(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
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