Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 20aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 20↗RIS↗
Abraumbeseitigung.
§ 20.
(1) Bei der Beseitigung des Abraumes sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung stehenbleibenden Abraumwände müssen, wenn sie mehr als 1,50 m hoch sind, entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein.
(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube