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Fassungsvergleich zu Schülerbeihilfengesetz 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schülerbeihilfengesetz 1983 1
Art. 2 § 20neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 455/1983 Art. 2 § 20↗RIS↗
Minderung von Beihilfen
§ 20.
Wurde die Beihilfe auf Grund einer Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß § 17 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit bewilligt und wurde wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 12)