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Fassungsvergleich zu BEinstG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1
Art. 2 § 20aufgehoben
in Kraft 21.01.1970 – 31.08.2025 · idF BGBl. Nr. 22/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 2 § 20↗RIS↗
Verschwiegenheitspflicht
§ 20.
Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Geschäftsverhältnisse