Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 20aufgehoben
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20.
Die auf Grund des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 334/1988 eingerichteten Versorgungssicherungsausschüsse gelten nach Maßgabe der §§ 4 und 16 als Versorgungssicherungsausschüsse im Sinne dieses Bundesgesetzes.
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