Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 21aufgehoben
Abschlußwände.
§ 21.
Abschlußwände des Abraumes müssen entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.
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