Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 21↗RIS↗
Abschlußwände.
§ 21.
Abschlußwände des Abraumes müssen entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube