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Fassungsvergleich zu Psychologengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Psychologengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 30.06.2014 · idF BGBl. Nr. 360/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014 Art. 2 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2) Der Psychologenbeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Die Geschäftsführung des Psychologenbeirates obliegt einer als „Büro des Psychologenbeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.