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Fassungsvergleich zu BEinstG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1
Art. 2 § 21geändert
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 60/2001 Art. 2 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 60/2001 Art. 2 § 21↗RIS↗
Strafbestimmungen
§ 21.
Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (§ 2) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5 Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach § 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S 727 Euro zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988