Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 22geändertText; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.