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Fassungsvergleich zu Energielenkungsgesetz 1982××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energielenkungsgesetz 1982 (aufgehoben) 1
Art. 2 § 22geändertText; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 178/1998 Art. 2 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 27.06.2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006 Art. 2 § 22↗RIS↗
§ 22. Die Mitglieder der Beiräte sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen. Die im § 20 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 und im § 21 Abs. 2 Z 2 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 20 Abs. 2 Z 5 und im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission). Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 anzuhören.
(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.