Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 22aufgehoben
Abraumhalden.
§ 22.
Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes und so anzulegen, daß hiedurch die Standsicherheit von Schützgerüsten nicht beeinträchtigt wird.
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