Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 22neu
Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben
§ 22.
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Bundesverwaltungsabgaben befreit.