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Fassungsvergleich zu BEinstG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1
Art. 2 § 22ggeändertÜberschrift, Text
in Kraft 19.07.2024 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 2 § 22g↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 2 § 22g↗RIS↗
Verschwiegenheitspflicht Dienst- und Betriebsgeheimnisse
§ 22g.
Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Schlagworte
Dienstgeheimnis