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Fassungsvergleich zu BEinstG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 1
Art. 2 § 22hneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 Art. 2 § 22h↗RIS↗
§ 22h.
Die §§ 22c bis 22g, mit Ausnahme von § 22d Abs. 1 lit. d, gelten sinngemäß auch für Unternehmen, die mehr als 400 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.