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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 23aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 23↗RIS↗
ABSCHNITT 3.
Gemeinsame Bestimmungen für das Gewinnen von Gestein.
Abbau.
§ 23.
(1) Unter Gestein sind im folgenden sowohl felsartige, feste Materialien, wie Granit, Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies, Lehm und Ton, zu verstehen.
(2) Der Abbau ist, soweit es die geologischen Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins, erkennen lassen, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung soll der Abbau in der Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her vorgenommen werden.
(3) Soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von oben nach unten fortschreitend durchzuführen.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube