Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 23dgeändertZ 1
Veranlagungsvorschriften
1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.