Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 23faufgehoben
Prospekt
§ 23f.
Im vereinfachten und vollständigen Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.