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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 24↗RIS↗
Überhang.
§ 24.
Das Untergraben, Unterhacken und Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Überhänge und Unterhöhlungen, auch solche, die durch Sprengarbeiten entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem, kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig, die durch natürliche Kluftflächen gebildet wurden und standfest sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube