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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 2 § 248neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 335/1975 Art. 2 § 248↗RIS↗
ARTIKEL II
Gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind.
Begünstigung.
§ 248.
(1) Wer einen anderen, der ein Finanzvergehen begangen hat, das von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist, der Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe absichtlich ganz oder zum Teil entzieht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 299 Abs. 2 bis 4 StGB gilt dem Sinne nach.