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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 25aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 25↗RIS↗
Stehenbleibendes Gestein.
§ 25.
(1) In Bruch- und Grubenwänden darf Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen nicht zu erwarten ist; solches Gestein muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit geböscht sein.
(2) Zwischen benachbarten Betriebsanlagen oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.
Schlagworte
Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube