Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 25aufgehoben
Stehenbleibendes Gestein.
§ 25.
(1) In Bruch- und Grubenwänden darf Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen nicht zu erwarten ist; solches Gestein muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit geböscht sein.
(2) Zwischen benachbarten Betriebsanlagen oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.
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