Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 25geändertZ 1 bis Z 4, Z 5 (neu)
§ 25.
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
3. hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und Konsumentenschutz,
4. im übrigen hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung. Inneres und
5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.