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Fassungsvergleich zu SKG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) 1
Art. 2 § 25geändertAbs 2
in Kraft 01.03.2013 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 Art. 2 § 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2016 · idF BGBl. I Nr. 163/2015 Art. 2 § 25↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Strafbestimmungen
Sicherstellung
§ 25.
(1) Die Zollorgane sind befugt, Kernmaterial, Ausrüstung oder Material, auf die sich eine gemäß den §§ 177a, 177b oder 177c des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, strafbare Handlung bezieht, gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, sicher zu stellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. § 111 Abs. 4 StPO gilt sinngemäß.
(2) Liegen die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht vor und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit 198 Abs. a, 4 1 lit. Anstrich b (iv) der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913/1992 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Union, ABl. Nr. L 302 269 vom 19.10. 1992 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind diese Güter von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.