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Fassungsvergleich zu FinStrG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 1
Art. 2 § 252aufgehoben
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.2025 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025 Art. 2 § 252↗RIS↗
§ 252.
(1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(3) § 251 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
Schlagworte
Steuergeheimnis