Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 26aufgehoben
Besichtigung und Untersuchung von
Bruch- und Grubenwänden.
§ 26.
(1) Täglich vor Beginn der Arbeit in der Wand oder vor der Wand, sofort nach dem Hereingewinnen von Material, besonders nach Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach länger andauerndem oder starkem Regen sind Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an und über eine Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder der Wände, sorgfältig auf das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen. Die Besichtigung von Abraum- und Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.
(2) Die Besichtigung der Wände ist von der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person (§ 4 Abs. 1 und 4) selbst vorzunehmen. Die Untersuchung der Wände kann diese Person selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche Personen beauftragen, die sie bei dieser Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.
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