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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 27aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 27↗RIS↗
Säubern der Wände.
§ 27.
(1) Abraum-, Bruch- und Grubenwände sind von festgestellten absturzgefährlichen Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich keine Personen befinden.
(2) Absturzgefährliche Massen sind von Stellen außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu lösen.
(3) Nach dem Auftauen und nach starkem oder langandauerndem Regen darf in den Wänden erst gesäubert werden, wenn ein durch solche Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Der durch absturzgefährliche Massen bedingte Gefahrenbereich darf erst betreten werden, nachdem die Wände von diesen Massen so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch Absturz nicht mehr zu erwarten ist.
Schlagworte
Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube