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Fassungsvergleich zu InvFG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 28aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011 Art. 2 § 28↗RIS↗
Maßgeblicher deutscher Wortlaut
§ 28.
Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.