Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 28aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 28↗RIS↗
Beobachten der Wände.
§ 28.
(1) Vor Beginn und während ihrer Arbeit haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und die vor diesen Wänden Beschäftigten die Wände auf absturzgefährliche Massen oder auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten. Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich zu räumen und der mit der fachlichen Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der Gefahrenquellen gestattet.
(2) Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen oder Abrutschen von Gestein begünstigen, müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten und im Gefahrenfalle die Räumung des gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.
Schlagworte
Abraumwand, Bruchwand, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube