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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 29aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 29↗RIS↗
Rißbildungen.
§ 29.
Treten oberhalb von Arbeitsstellen Risse im Gestein auf, die Bewegungen in diesem vermuten lassen, ist dieses Gestein in geeigneter Weise, wie durch Anbringen von Spionen, zu beobachten. Ergibt sich aus diesen Beobachtungen, über die Aufzeichnungen zu führen sind, daß das Gestein in Bewegung gekommen ist, sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsstellen rechtzeitig räumen zu lassen; außerdem ist der Gefahrenbereich abzusperren.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube