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Fassungsvergleich zu SKG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) 1
Art. 2 § 29neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 29↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.