Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 3neu
§ 3. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für Erzeugnisse gemäß § 1 innehat, hat dies spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer einen solchen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies spätestens vier Wochen vor der Eröffnung bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.
(3) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Erzeugung beizuschließen.
(4) Jede Änderung von Art und Umfang der Erzeugung ist innerhalb von vier Wochen bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.