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Fassungsvergleich zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) (aufgehoben) 1
Art. 2 § 3aufgehoben
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 2 § 3↗RIS↗
§ 3. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Weinviertel
Der Bund und das Land Niederösterreich erklären ihre Bereitschaft zu einer besonderen Förderung von bestimmten Teilen des Weinviertels unter Anwendung der Bestimmungen über die industriell-gewerbliche Förderung für das Waldviertel.
Hiebei werden in übereinstimmung mit dem Österreichischen Raumordnungskonzept die Gerichtsbezirke Retz, Haugsdorf, Laa an der Thaya und Poysdorf sowie die unmittelbar an der Grenze gelegenen Gemeinden berücksichtigt werden.