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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – Salzburg) 1
Art. 2 § 3neu
in Kraft ab 21.01.1988 · idF BGBl. Nr. 49/1988 Art. 2 § 3↗RIS↗
Artikel II
§ 3.
(1) Das Land verpflichtet sich, nach Maßgabe seiner personellen Situation Zeitsoldaten die in § 33 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, vorgesehene fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in seinen Bildungseinrichtungen oder Betrieben zu ermöglichen.
(2) Das Land behält sich die vorzeitige Beendigung der beruflichen Bildung aus disziplinären oder sonstigen in der Person des Zeitsoldaten gelegenen Gründen vor.