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Fassungsvergleich zu Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund – NÖ) 1
Art. 2 § 3neu
in Kraft ab 29.05.1988 · idF BGBl. Nr. 248/1988 Art. 2 § 3↗RIS↗
§ 3.
Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.