Änderungen zwischen den Fassungen
Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 3aufgehoben
Artikel II.
§ 3.
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die aus einer Mitgliedschaft zum Europäischen Währungsabkommen erwachsende Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen bis zu 5 Millionen Dollar zu erfüllen.