Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 3aufgehoben
§ 3.
(1) Kontrollbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.
(2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen sein, daß dadurch die auf Grund des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen entsprechen, die in dem Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen, BGBl. Nr. 239/1972, festgelegt sind.