Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 3aufgehoben
Anlage und Betrieb.
§ 3.
(1) Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der örtlichen Standfestigkeit des Materials und unter Bedachtnahme auf die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(2) Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, so kann die zuständige Behörde die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise, die ein grundsätzliches Abweichen von diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Beim Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.
(4) Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume für die Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich vor den Wänden.
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