Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 3aufgehoben
§ 3.
(1) Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden bestimmt die Landesgesetzgebung.
(2) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amte der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird.