Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wohnbauförderungs- und Mietengesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 3aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für nicht mehr als dreijährige Rückstände an vom Hauseigentümer abzuführenden Steuerbeträgen samt nicht mehr als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen haftet auf den im § 1, Absatz 1, bezeichneten Liegenschaften das gesetzliche Pfandrecht mit dem Vorzug vor allen Privatpfandrechten.