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Fassungsvergleich zu V. Wohnbauförderungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Wohnbauförderungsverordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 3aufgehoben
in Kraft 26.03.1931 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 81/1931 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 3↗RIS↗
§ 3. (1) Die Hypothekenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen dem Oesterreichischen Credit-Institute für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten in Wien zwecks einheitlicher Verwertung als kautionsmäßig gebundene Unterlage für eine eigene Emission (Überemission) einzuliefern und den Bund unwiderruflich anzuweisen, die ihnen gemäß § 5, Absatz 1, des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes zu leistenden Barzuschüsse, soweit sie für den Dienst der eingelieferten Schuldverschreibungen erforderlich sind, auf Rechnung dieses Dienstes, jeweils unmittelbar an das Oesterreichische Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten als Besitzer der auf Grund dieser Verordnung ausgegebenen Schuldverschreibungen zu zahlen. Der Bund wird diese Anweisung annehmen.
(2) In denjenigen Fällen, in welchen die Berechtigung zu einer Zahlung in Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art vereinbarungsgemäß oder auf Grund des Gesetzes besteht, kann die Leistung in Schuldverschreibungen der Überemission des Oesterreichischen Credit-Institutes für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten (Absatz 1) erfolgen.