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Fassungsvergleich zu SKG 2013××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) 1
Art. 2 § 3neu
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 42/2013 Art. 2 § 3↗RIS↗
2. Abschnitt
Sicherheitskontrolle
Zweck
§ 3.
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.