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Fassungsvergleich zu Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (aufgehoben) 1
Art. 2 § 30aufgehoben
in Kraft 21.01.1948 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 20/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 2 § 30↗RIS↗
§ 30. Gebührenfreiheit.
Der Schriftwechsel der Kammer mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von Stempel- und Rechtsgebühren befreit; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.