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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 30↗RIS↗
ABSCHNITT 4.
Materialgewinnung in Steinbrüchen.
Stufenabbau.
§ 30.
(1) Bei wenig zerklüftetem, kompaktem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit sein. Kann diese Breite nicht eingehalten werden, sind für Bohr- und Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(2) Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder zu unterteilen, wobei jeweils in einem Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten für das Sprengen oder Säubern, auszuführen ist.
(3) Der Fuß der Wand ist so auszubilden, daß das Material nicht zu weit wegrollt.
Schlagworte
Bohrarbeit, Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube