Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 31aufgehoben
ARTIKEL II.
Der Entgeltberechnungsausschuß.
Wirkungskreis.
§ 31.
Der Entgeltberechnungsausschuß ist dazu berufen, Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen.