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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 2 § 31aufgehoben
in Kraft 01.09.1960 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 176/1960 Art. 2 § 31↗RIS↗
ARTIKEL II.
Der Entgeltberechnungsausschuß.
Wirkungskreis.
§ 31.
Der Entgeltberechnungsausschuß ist dazu berufen, Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeitsinspektorat zur Kenntnis zu bringen.