Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 2 § 31aufgehoben
Trichterabbau.
§ 31.
(1) Beim Trichterabbau (Rollochbetrieb) darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Gestein noch abrutscht. Bei brüchigem stark zerklüftetem Gestein darf die Trichterhöhe nicht mehr als 60 m betragen.
(2) Bohr- und Sprengarbeiten in der Trichterwand sind von mindestens 1,50 m breiten Stufen aus durchzuführen oder es sind entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen.
(3) Bei festem, kompaktem Gestein darf von unten nach oben fortschreitend abgebaut werden; bei absatzweisem Abbau muß jeder Absatz bis zum Rand des Trichters durchgetrieben werden, bevor unten mit einem neuen Absatz begonnen wird.
(4) Während der Durchführung von Arbeiten in der Wand ist jede Arbeit am Vorratshaufen und an Stellen in der Wand, die im Fallbereich von Arbeitsstellen liegen, verboten. Erst nach dem Säubern der Wand dürfen andere Arbeiten in der Wand sowie Arbeiten am Vorratshaufen in Angriff genommen werden.
(5) Die im Trichter Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein.
(6) Der Schacht ist, soweit produktionstechnische Gründe nicht entgegenstehen, gefüllt zu halten.
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