Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 32aufgehoben
Zusammensetzung und Errichtung.
§ 32.
(1) Der Entgeltberechnungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses werden von einem Senat (Unterausschuß) der Heimarbeitskommission, der sich nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer in der Heimarbeitskommission bestellt.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses aus dem im § 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.