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Fassungsvergleich zu Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben) 1
Art. 2 § 32aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 253/1955 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010 Art. 2 § 32↗RIS↗
Etagenabbau.
§ 32.
(1) Bei Wänden, die aus zerklüftetem oder brüchigem Gestein bestehen, das über das normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt, muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau vorgenommen wird, in Etagen nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen sind überdies die einschlägigen Bestimmungen des § 34 maßgebend.
(2) Etagenwände dürfen nur so hoch sein, daß sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können; ihre Höhe darf nicht mehr als 15 m betragen. Etagenwände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(3) Die im Abs. 2 festgelegte Wandhöhe darf überschritten werden, wenn auch die höheren Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte und Sprengverfahren in einem Abschlag hereingeschossen werden und auf der Sohle nicht von Hand verladen wird.
(4) Etagensohlen sind so breit auszubilden, daß beim Abrutschen oder beim unbeabsichtigten Abstürzen von Material aus der Wand dieses die nächsttieferliegende Etage nicht erreicht und die Arbeiten auf der Sohle ohne vermeidbare Beeinträchtigung der Sicherheit der dabei Beschäftigten ausgeführt werden können. Insbesondere ist auch auf die Art der Förderung auf den Etagensohlen Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen Etagensohlen mindestens 4 m breit sein.
(5) Bei Wandhöhen von mehr als 8 m bis zu 30 m müssen Etagensohlen mindestens so breit sein wie die halbe Wandhöhe. Bei Wandhöhen von mehr als 30 m bis zu 45 m muß die Breite der Etagensohlen mindestens 15 m, bei Wandhöhen über 45 m mindestens 1/3 der Wandhöhe betragen.
(6) Die im Abs. 5 angegebenen Mindestbreiten der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen von Material oder ein unbeabsichtigtes Abstürzen von Material aus der Wand in die nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube